Verkehrssicherungspflicht – Wer haftet im Schadensfall?
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Verkehrssicherungspflicht – Wer haftet im Schadensfall?

Jedes Jahr ereignen sich in Deutschland tausende Sturzunfälle auf glatten oder rutschigen Böden – in Supermärkten, Bürogebäuden, Restaurants, Krankenhäusern und öffentlichen Einrichtungen. Die Folgen reichen von Prellungen über Knochenbrüche bis hin zu dauerhaften Behinderungen. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn ein Mensch auf einem rutschigen Boden stürzt? Die Antwort liegt in der Verkehrssicherungspflicht – einer der wichtigsten Haftungsgrundlagen im deutschen Recht.

Was ist die Verkehrssicherungspflicht?

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, die jeden trifft, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält. Sie verpflichtet dazu, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Geschützt werden dabei die sogenannten absoluten Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum.

Dabei muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Entscheidend ist, welche Maßnahmen ein verständiger, umsichtiger und gewissenhafter Mensch in der jeweiligen Situation für ausreichend und zumutbar halten würde. Je größer die Gefahr und je wahrscheinlicher ein Schadenseintritt, desto umfangreichere Sicherungsmaßnahmen sind erforderlich.

„Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern." – Ständige Rechtsprechung des BGH

Rechtsgrundlagen im Überblick

Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht in einem einzelnen Paragraphen geregelt, sondern ergibt sich aus mehreren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und wurde durch die Rechtsprechung weiter ausgestaltet:

RechtsgrundlageRegelungsinhalt
§ 823 Abs. 1 BGBAllgemeine Schadensersatzpflicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum
§ 836 BGBHaftung des Grundstückseigentümers für Schäden durch mangelhafte Unterhaltung von Gebäuden und Bauwerken
§ 253 Abs. 2 BGBAnspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit
§ 229 StGBFahrlässige Körperverletzung – strafrechtliche Konsequenz bei Pflichtverletzung
§ 222 StGBFahrlässige Tötung – bei tödlichem Ausgang eines Unfalls durch Pflichtverletzung
ASR A1.5/1,2Arbeitsstättenregel für Fußböden – technische Anforderungen an rutschsichere Arbeitsplätze

Wer haftet im Schadensfall?

Die Frage, wer bei einem Sturzunfall haftet, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Verkehrssicherungspflicht trifft verschiedene Personengruppen – je nach Situation und vertraglicher Gestaltung:

Grundstückseigentümer

Primär verantwortlich für alle Gefahren, die von seinem Grundstück und Gebäude ausgehen. Die Pflicht umfasst Gehwege, Eingangsbereiche, Treppenhäuser und Parkplätze.

Mieter & Pächter

Können durch Mietvertrag die Verkehrssicherungspflicht übernehmen. Dies muss ausdrücklich vereinbart sein. Der Eigentümer behält eine Kontrollpflicht.

Betreiber von Geschäften

Wer ein Geschäft, Restaurant oder eine öffentliche Einrichtung betreibt, muss für die Sicherheit aller Besucher sorgen – einschließlich rutschsicherer Böden.

Arbeitgeber

Müssen nach ASR A1.5/1,2 für rutschsichere Fußböden in Arbeitsstätten sorgen. Die Berufsgenossenschaften überwachen die Einhaltung.

Hausverwaltungen

Bei Delegation durch den Eigentümer übernehmen sie die Verkehrssicherungspflicht – mit allen damit verbundenen Haftungsrisiken.

GmbH-Geschäftsführer

Im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft verantwortlich. Bei grober Pflichtverletzung auch persönlich gegenüber Dritten haftbar – mit Privatvermögen.

Delegation der Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht kann auf Dritte übertragen werden – etwa auf Mitarbeiter, Hausmeister, Facility-Management-Unternehmen oder Reinigungsdienste. Diese Delegation ist rechtlich zulässig, unterliegt aber strengen Voraussetzungen:

01

Sorgfältige Auswahl

Der Delegierende muss den Beauftragten sorgfältig auswählen. Fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit und ausreichende Ressourcen sind zu prüfen.

02

Klare Anweisung

Die übertragenen Pflichten müssen klar definiert und schriftlich festgehalten werden. Mündliche Absprachen reichen im Streitfall nicht aus.

03

Regelmäßige Kontrolle

Der Delegierende muss die ordnungsgemäße Ausführung regelmäßig überwachen. Stichprobenartige Kontrollen sind das Minimum.

04

Persönliches Eingreifen

Bei erkennbaren Mängeln muss der Delegierende persönlich eingreifen und die Situation korrigieren.

Wichtig: Durch die Delegation wird die Verkehrssicherungspflicht nicht vollständig abgegeben. Es entsteht eine Überwachungspflicht. Wer einen Winterdienst beauftragt, aber nie kontrolliert, ob gestreut wurde, haftet bei einem Unfall weiterhin mit.

Haftungsfolgen bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann weitreichende Konsequenzen haben – sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich:

Zivilrechtlich

  • • Schadensersatz (§§ 823 ff. BGB)
  • • Schmerzensgeld (§ 253 BGB)
  • • Verdienstausfall
  • • Behandlungskosten
  • • Haushaltsführungsschaden
  • • Pflegekosten

Strafrechtlich

  • • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  • • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
  • • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
  • • Eintrag im Führungszeugnis

Weitere Folgen

  • • Bußgelder (Ordnungswidrigkeiten)
  • • Reputationsschaden
  • • Höhere Versicherungsprämien
  • • Betriebsschließung (im Extremfall)

Verkehrssicherungspflicht und Rutschsicherheit

Ein besonders häufiger Anwendungsfall der Verkehrssicherungspflicht betrifft rutschige Bodenbeläge. Betreiber von Gebäuden und Grundstücken müssen sicherstellen, dass ihre Böden den geltenden Normen und Regelwerken entsprechen:

Norm / RegelwerkAnwendungsbereichRelevanz
DIN 51130Gewerbliche BereicheBestimmung der Rutschhemmungsklasse R9–R13 durch Begehungsverfahren
DIN 51097Nassbelastete BarfußbereicheBewertungsgruppen A, B, C für Schwimmbäder, Duschen, Saunen
DIN 51131Alle BodenbelägeMessung des Gleitreibungskoeffizienten – auch vor Ort möglich
ASR A1.5/1,2ArbeitsstättenTechnische Regeln für Fußböden in Arbeitsstätten
GUV-I 8527Öffentliche BereicheInformationen zur Bodengestaltung in öffentlichen Gebäuden

Wer diese Normen einhält und dies dokumentiert, kann im Schadensfall nachweisen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Umgekehrt kann die Nichteinhaltung als Pflichtverletzung gewertet werden – mit den oben beschriebenen Haftungsfolgen.

Wichtige Urteile aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat die Verkehrssicherungspflicht in zahlreichen Urteilen konkretisiert. Hier die wichtigsten Entscheidungen mit Bezug zu Rutschsicherheit und Bodenbelägen:

OLG Düsseldorf | 10.05.2017 | I-21 U 201/15

Betreiber muss für sicheren Bodenbelag sorgen

Das Gericht stellte fest, dass der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Gebäudes dafür sorgen muss, dass sich das Publikum auf sicherem Bodenbelag bewegen kann. Ein rutschiger Boden stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

BGH | 2025

Erleichterte Schadensersatzansprüche bei Glättestürzen

Der BGH hat die Geltendmachung von Schadensersatz nach glättebedingten Stürzen tendenziell erleichtert. Der Senat betont, dass der Verkehrssicherungspflichtige die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten trägt.

OLG Karlsruhe | 11.05.2021 | 9 U 62/19

Schmerzensgeld bei Sturz durch Pflichtverletzung

Das Gericht sprach der Klägerin 1.500 Euro Schmerzensgeld zu, nachdem sie aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gestürzt war. Die Beklagte hatte es versäumt, für einen rutschsicheren Boden zu sorgen.

BGH | 06.07.1990 | 2 StR 549/89

Lederspray-Urteil – Persönliche Haftung der Geschäftsführer

Wegweisendes Urteil: Geschäftsführer können persönlich strafrechtlich haftbar sein, wenn sie trotz Kenntnis von Gefahren keine Maßnahmen ergreifen. Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun.

Typische Praxisbeispiele für Haftungsfälle

Die folgenden Szenarien zeigen, wie schnell ein Haftungsfall entstehen kann – und wie er sich hätte vermeiden lassen:

Sturz im Supermarkt nach Nassreinigung

Szenario

Ein Kunde rutscht auf dem frisch gewischten Fliesenboden eines Supermarkts aus und bricht sich den Arm.

Haftung

Der Betreiber haftet, weil keine Warnschilder aufgestellt und keine rutschhemmenden Reinigungsmittel verwendet wurden.

Vermeidung

Warnschilder aufstellen, rutschhemmende Reinigungsmittel verwenden, Reinigung außerhalb der Öffnungszeiten durchführen.

Ausrutschen im Eingangsbereich bei Regen

Szenario

Ein Besucher eines Bürogebäudes rutscht im Eingangsbereich auf nassem Steinboden aus und verletzt sich am Knie.

Haftung

Der Gebäudeeigentümer haftet, weil keine Sauberlaufmatte vorhanden war und der Bodenbelag keine ausreichende Rutschhemmung aufwies.

Vermeidung

Sauberlaufmatten im Eingangsbereich installieren, Bodenbelag mit mindestens R10 wählen, regelmäßige Reinigung.

Sturz auf glattem Firmenparkplatz im Winter

Szenario

Ein Mitarbeiter stürzt auf dem vereisten Firmenparkplatz und erleidet einen Oberschenkelhalsbruch.

Haftung

Der Arbeitgeber haftet, weil der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der beauftragte Hausmeister wurde nicht kontrolliert.

Vermeidung

Winterdienst vertraglich regeln, regelmäßig kontrollieren, Streuprotokolle führen.

Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken

Um Haftungsrisiken zu minimieren und Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, empfehlen wir folgende Maßnahmen:

Rutschhemmung professionell messen lassen

Lassen Sie die Rutschhemmung Ihrer Bodenbeläge nach DIN 51131 vor Ort messen. So erhalten Sie einen objektiven Nachweis über den Zustand Ihrer Böden.

Gutachten erstellen lassen

Ein professionelles Gutachten dokumentiert den Ist-Zustand und gibt Empfehlungen für Verbesserungen. Im Schadensfall dient es als Nachweis Ihrer Sorgfaltspflicht.

Sauberlaufmatten installieren

In Eingangsbereichen sollten Sauberlaufmatten mit ausreichender Länge (mindestens 1,5 m) installiert werden, um Nässe und Schmutz abzufangen.

Regelmäßige Wartung und Reinigung

Erstellen Sie einen Reinigungs- und Wartungsplan. Verwenden Sie rutschhemmende Reinigungsmittel und dokumentieren Sie alle Maßnahmen.

Warnschilder bei Nassreinigung

Stellen Sie bei Nassreinigung immer gut sichtbare Warnschilder auf. Führen Sie Reinigungen möglichst außerhalb der Hauptnutzungszeiten durch.

Mitarbeiter schulen

Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig zum Thema Verkehrssicherungspflicht und Rutschsicherheit. Dokumentieren Sie die Schulungen.

Alles dokumentieren

Führen Sie ein Protokoll aller Maßnahmen: Messungen, Reinigungen, Winterdienst, Schulungen. Im Schadensfall ist die Dokumentation Ihr wichtigster Beweis.

Checkliste: Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer & Betreiber

Nutzen Sie diese Checkliste, um zu prüfen, ob Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen:

Rutschhemmung aller Bodenbeläge ist bekannt und dokumentiert
Bodenbeläge entsprechen den Anforderungen nach DIN 51130 / DIN 51097
Sauberlaufmatten in allen Eingangsbereichen vorhanden
Reinigungsplan mit rutschhemmenden Mitteln erstellt
Warnschilder für Nassreinigung vorhanden und einsatzbereit
Winterdienst vertraglich geregelt und regelmäßig kontrolliert
Delegation der Pflichten schriftlich vereinbart
Regelmäßige Kontrollen durchgeführt und protokolliert
Mitarbeiter zum Thema Verkehrssicherung geschult
Alle Maßnahmen lückenlos dokumentiert
Professionelles Gutachten zur Rutschsicherheit vorhanden
Haftpflichtversicherung auf ausreichende Deckung geprüft

Fazit

Die Verkehrssicherungspflicht ist keine abstrakte Rechtsnorm, sondern hat ganz konkrete Auswirkungen auf den Alltag von Eigentümern, Betreibern und Arbeitgebern. Wer rutschige Böden ignoriert, riskiert nicht nur die Gesundheit seiner Besucher und Mitarbeiter, sondern auch erhebliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen.

Die gute Nachricht: Mit professioneller Messung, regelmäßiger Wartung und lückenloser Dokumentation lässt sich das Haftungsrisiko erheblich reduzieren. Eine Investition in die Rutschsicherheit ist immer günstiger als ein Schadensfall.

Unser Tipp: Lassen Sie die Rutschsicherheit Ihrer Bodenbeläge professionell prüfen und dokumentieren. Ein Gutachten nach DIN-Normen ist im Schadensfall Ihr wichtigster Nachweis, dass Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sind. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.

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